In einem Leitsatz hat das Oberlandesgericht Celle eine Entscheidung gefällt, welche Unterlagen Unternehmen Handelsvertretern kostenlos zur Verfügung stellen müssen.
§ 86 a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Ein Finanzdienstleister hat seinen Handelsvertretern kostenlos Werbegeschenke und ähnliches zur Verfügung zu stellen. Deren Auswahl ist Sache des Unternehmers.
Unternehmensbezogene Software, die für die Tätigkeit des Handelsvertreters nützlich ist und einheitlich gestaltetes Briefpapier, das das Logo des Unternehmers trägt, unterfallen ebenfalls § 86 a HGB.
Kosten für Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen hat der Handelsvertreter selbst zu tragen.
Urteil vom 10.12.2009, Az: Urteil, 11 U 51/09Schlagworte: Handelsvertreter, kostenlos, Unterlagen, Urteil



